1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden AGB gelten mit Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrags an den Versicherungsmakler als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden, sowie bei der Abwicklung der Geschäftsfälle.

2. Allgemeines

Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungskunden und Versicherungsunternehmen. Er hat dabei überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

3. Pflichten des Versicherungsmaklers

3.1 Die Interessenswahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
3.2 Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenswahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
3.3 Der Versicherungsmakler ist, sofern der Kunde Konsument (§1 KSchG) ist, verpflichtet, diesem die durchgeführten Rechtshandlungen bekannt zu geben und eine Durchschrift der Vertragserklärung auszuhändigen, falls diese schriftlich erfolgte. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsmakler gegenüber Konsumenten weiters verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu prüfen und diese dem Versicherungskunden samt den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Gegenüber Unternehmen treffen den Versicherungsmakler diese Pflichten nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.4 Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z.6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalls) und Z.7 (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrags) verpflichtet, wenn diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.5 Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht schriftlich Ab-weichendes vereinbart wurde, auf Österreich beschränkt.

4. Pflichten des Versicherungskunden

4.1 Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereichs, Beginn einer Auslandstätigkeit, Beendigung der Ausbildung der Kinder, etc.
4.2 Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekanntzugeben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
4.3 Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.

5. Haftung des Versicherungsmaklers

5.1 Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Konsumenten gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird – außer gegenüber Konsumenten – eine Haftungshöchstgrenze von Euro 1.000.000,- vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet, sofern der Versicherungskunde nicht als Konsument zu behandeln ist, jedoch höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauens-schadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
5.2 Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem Versicherungskunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
5.3 Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann – außer vom Konsumenten – keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
5.4 Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten gilt sowohl für im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von drei Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
5.5 Für andere als von uns vermittelte Verträge wird keine Haftung übernommen.
5.6 Soweit wir als Machthaber für den Versicherungskunden gegenüber denjenigen Versicherungsunternehmen auftreten, mit denen wir in einem „Agenturverhältnis“ stehen, werden wir vom Kunden und vom Versicherungsunternehmen vom Verbot des In-Sich-Geschäfts befreit und wird einer solchen Vertretung ausdrücklich zugestimmt.

6. Provision – Honoraranspruch

6.1 Eine Provision steht dem Versicherungsmakler, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, seitens des Versicherungskunden nicht zu. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
6.2 Sofern der Versicherungsmakler für den Versicherungskunden als Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Schadensberater tätig wird, gebührt dem Versicherungsmakler ein Honorar gemäß dem Honorartarif der Berater in Versicherungsangelegenheiten bzw. als Versicherungstreuhänder nach den Bestimmungen über das Schadenstreuhänder-Honorar.
6.3 Für die Ab- und Anmeldungen von Fahrzeugen ist der Versicherungsmakler berechtigt, ein Honorar von Euro 50,-- zu verlangen, den Umständen des Einzelfalls entsprechend.

7. Geheimhaltung – Datenschutz

7.1 Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
7.2 Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten.
8.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages, sowie der AGB, berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
8.3 Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Gegenüber Konsumenten ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Beschäftigung zuständig.
8.4 Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.

Stand: Oktober 2022